Mehrwegangebotspflicht
Seit Januar 2023 gilt die neue Mehrwegangebotspflicht.
Was das für euch bedeutet, hängt von der Größe eures Betriebes und der Anzahl an Mitarbeitenden ab.
Weitere Informationen
Nach dem Wegweiser Mehrweg gibt es weitere Infomaterialien, die euch bei der richtigen Mehrwegauswahl helfen können.
Der Onepager fasst alle wichtigen Punkte übersichtlich zusammen und im Erklärvideo wird die Mehrwegangebotspflicht einfach und anschaulich erklärt.
One Pager- alles auf einen Blick
Hier findet ihr alle notwendigen Informationen
für die Mehrwegangebotspflicht
auf einer Seite zusammengefasst!
Erklär
video
Ihr seid euch noch nicht unsicher,
welche Regelungen für euch gelten?
Dann schaut euch unser kurzes Erklärvideo
an – hier werden die wichtigsten Punkte zur Mehrwegangebotspflicht zusammengefasst.
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Mehr InformationenHäufig gestellte Fragen
In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2019/04 durch die Einwegkunststoffverbotsverodnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt sowie durch die Novelle des Verpackungsgesetzes ergänzt. Hier findet ihr ein Infoblatt zur Verpackungsnovelle auf Deutsch, Englisch, Arabisch und Vietnamesisch: https://esseninmehrweg.de/novelle-im-verpackungsgesetz-ab-2023-wird-mehrweg-zur-pflicht/
Die Mehrwegangebotspflicht richtet sich an alle Gastronomie-Betriebe, die verzehrfertige Speisen und Getränke verpacken und an Kund*innen ausgeben. Darunter fallen z.B. Gaststätten, Restaurants, (Eis-)Cafés, Bistros, Imbisse, Kantinen, Mensen und Cateringbetriebe. Sie müssen Speisen und Getränke, die in Einwegkunststoffverpackungen und Einweggetränkebecher befüllt werden, auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen (Gastronomie-Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m2 und bis zu 5 Mitarbeitenden) sowie Verkaufsautomaten, sie müssen jedoch auf Wunsch der Kund*innen ihre mitgebrachten Gefäße befüllen. Alle Betriebe müssen ihre Kund*innen auf ihr jeweiliges Mehrwegangebot (Befüllung von Mehrwegverpackungen oder kundeneigener Behältnisse) hinweisen.
Für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher:
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Behältnisse aus ganz oder teilweise aus Kunststoff, mit oder ohne Deckel, mit denen Lebensmittel verpackt werden, die unmittelbar vor Ort oder nach Mitnahme i.d.R. direkt aus der Verpackung heraus und ohne weitere Zubereitung (Kochen, Sieden, Erhitzen) verzehrt werden können (§ 3 Abs. 4b VerpackG).
Einweggetränkebecher müssen immer von einer Mehrwegalternative begleitet werden, egal aus welchem Material sie bestehen.
Laut dem Verpackungsgesetz sind sie „Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG).
In anderen Worten: Wiederverwendbare Verpackungen gelten erst dann als Mehrwegverpackungen, wenn sie Teil eines Wiederverwendungssystems sind und wenn ein geeignetes Anreizsystem für die Rückgabe vorhanden ist.
Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Diejenigen, die bis zu 20 Stunden arbeiten, werden mit einem Faktor 0,5 berechnet. Diejenigen, die bis zu 30 Stunden arbeiten, werden mit einem Faktor 0,75 berechnet.
Die Verkaufsfläche besteht aus allen Flächen, die für Kund*innen zugänglich sind, d.h. alle Sitz- und Aufenthaltsbereiche im Innenraum sowie die (saisonal) genutzte Außenfläche. Die Küche und die Thekenfläche zählen nicht dazu.
Nein. Die Ausnahmeregelung soll der Erleichterung kleiner Unternehmen dienen. In diesem Sinne wird die Verkaufsfläche aller Filialen eines Unternehmens zusammengerechnet. Wenn diese die 80 qm überschreitet, müssen alle Filialen Mehrwegverpackungen anbieten.
Nein. Nur Betriebe, die beide Kriterien erfüllen (Verkaufsfläche bis zu 80 qm und bis zu 5 Mitarbeitende), sind von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen und müssen dafür auf Wunsch der Kund*innen ihre mitgebrachten Behältnisse befüllen.
Ja, auch hier muss eine Mehrwegalternative zur Verfügung stehen, solange die Speisen und Getränke lose bzw. offen (nicht vorverpackt) angeboten werden. Dies gilt z.B. für heiße Theken, Kaffee-Bars, Sushi-Bars, Salat-Stationen, usw.
Die Mehrwegangebotspflicht ist nur dann relevant, wenn Speisen und Getränke direkt vor Ort und individuell für Kund*innen verpackt und an diese ausgegeben werden, z.B. nach einer Bestellung. Das heißt: Wenn die Speisen und Getränke vorverpackt vorgehalten werden und somit nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden, greift die Mehrwegangebotspflicht nicht.
Große Betriebe können sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen (z.B. recup, Relevo, Vytal), ein eigenes System mit betriebseigenen Mehrwegverpackungen einführen, oder mit benachbarten Gastronomiebetrieben kooperieren. Große Unternehmen dürfen kundeneigene Behältnisse befüllen, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Für mehr Infos siehe Mehrweglösungen.
Ja, das ist möglich. Informationen zu den Anbietern sind unter Mehrweglösungen zu finden.
Ja. Take-Away Essen wird umsatzsteuerlich als Warenumschließung behandelt und muss daher mit dem gleichen Prozentsatz besteuert werden, wie der Inhalt. Mehr Informationen dazu hier.
Gastronomiebetriebe müssen ihre Kund*innen durch deutliche sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das vorhandene Mehrwegangebot (Befüllung von Mehrwegverpackungen oder kundeneigener Behältnisse) hinweisen, z.B. mit einem Aushang an der Tür oder Theke. Auch bei Lieferungen muss dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien, z.B. auf dem Menü-Flyer oder als Wahloption auf der Essen-Bestellseite, vorhanden sein.
Um euch in der Kommunikation mit der Kundschaft zu unterstützen, haben wir Hinweismaterialien in drei verschiedenen Varianten entwickelt. Die Varianten weisen entweder auf die Nutzung von Mehrwegbehältnissen, das Mitbringen eigener Behältnisse oder auf beide Möglichkeiten hin. Ihr könnt sie hier herunterladen oder unter mehrweg@rehab-republic.de bestellen. Außerdem stellen die Mehrweg-Poolsystem-Anbieter i.d.R. gebrandete Materialien zur Verfügung.
Der hygienekonforme Umgang mit Mehrwegbehältnissen wird unter Hygiene sowie in unserer Schulungsbroschüre in Detail erklärt. Die Schulungsbroschüre ist auf Deutsch und English erhältlich.
Der hygienekonforme Umgang mit kundeneigenen Behältnissen wird unter Hygiene sowie in unserer Schulungsbroschüre in Detail erklärt. Die Schulungsbroschüre ist auf Deutsch und English erhältlich.
Weiterführende Informationen zur Mehrwegangebotspflicht:
Lebensmittelverband:
Aktuelle Hinweise zum Stand der Diskussionen zur Umsetzung der MehrwegangebotspflichtDEHOGA Bundesverband:
Informationen, Merkblätter und Hinweisschilder (teilweise kostenpflichtig)Kampagne „Mehrweg. Mach mit!“:
Infoblatt „Neues Verpackungsgesetz“Kampagne „Essen in Mehrweg“:
Infoblätter zur Mehrwegangebotspflicht auf…
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