Mehrweg
angebots
pflicht

Seit Januar 2023 gilt die neue Mehrwegangebotspflicht.
Was das für euch bedeutet, hängt von der Größe eures Betriebes und der Anzahl an Mitarbeitenden ab.

Grund
sätzlich
gilt

  • Wenn ihr Speisen und Getränke in Einwegkunststoffverpackungen und -bechern verkauft, müsst ihr sie auch in Mehrwegverpackungen ausgeben.
  • Ihr könnt euch einem existierenden Poolsystem anschließen oder eigene Mehrwegverpackungen aus Kunststoff oder Glas verwenden.
  • Mehrweg darf nicht mehr kosten als Einweg. Ihr dürft keinen Rabatt auf Einweg geben!
  • Euer Mehrwegangebot muss sichtbar sein, z.B. mit einem Aushang an der Tür oder Theke (Hinweispflicht).
  • Mehrwegverpackungen von dem System, das ihr anbietet, müsst ihr auch wieder zurücknehmen. Sammelt die Behältnisse separat und/ oder packt sie direkt in die Spülmaschine.
  • Ansonsten gelten die allgemeinen Hygienebestimmungen
 
 

Ausnahme

Euer Betrieb hat nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und ihr habt maximal 5 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente), dann gilt:
  • Ihr müsst kundeneigene Behältnisse befüllen.
  • Die Möglichkeit muss sichtbar sein, z.B. mit einem Aushang an der Tür oder Theke (Hinweispflicht).
  • Die Gefäße, die eure Kund*innen mitbringen, müssen sauber sein, bevor ihr sie befüllt. Verschmutzte oder defekte Gefäße dürft ihr ablehnen.
  • Ansonsten gelten die allgemeinen Hygienebestimmungen. Ihr könnt z.B. ein Tablett zur Übergabe nutzen.

 

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Mehr Informationen

Häufig gestellte Fragen

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2019/04 durch die Einwegkunststoffverbotsverodnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt sowie durch die Novelle des Verpackungsgesetzes ergänzt. Hier findet ihr ein Infoblatt zur Verpackungsnovelle auf Deutsch, Englisch, Arabisch und Vietnamesisch: https://esseninmehrweg.de/novelle-im-verpackungsgesetz-ab-2023-wird-mehrweg-zur-pflicht/

Die Mehrwegangebotspflicht richtet sich an alle Gastronomie-Betriebe, die verzehrfertige Speisen und Getränke verpacken und an Kund*innen ausgeben. Darunter fallen z.B. Gaststätten, Restaurants, (Eis-)Cafés, Bistros, Imbisse, Kantinen, Mensen und Cateringbetriebe. Sie müssen Speisen und Getränke, die in Einwegkunststoffverpackungen und Einweggetränkebecher befüllt werden, auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen (Gastronomie-Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m2 und bis zu 5 Mitarbeitenden) sowie Verkaufsautomaten, sie müssen jedoch auf Wunsch der Kund*innen ihre mitgebrachten Gefäße befüllen. Alle Betriebe müssen ihre Kund*innen auf ihr jeweiliges Mehrwegangebot (Befüllung von Mehrwegverpackungen oder kundeneigener Behältnisse) hinweisen.

Für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher:

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Behältnisse aus ganz oder teilweise aus Kunststoff, mit oder ohne Deckel, mit denen Lebensmittel verpackt werden, die unmittelbar vor Ort oder nach Mitnahme i.d.R. direkt aus der Verpackung heraus und ohne weitere Zubereitung (Kochen, Sieden, Erhitzen) verzehrt werden können (§ 3 Abs. 4b VerpackG).

Einweggetränkebecher müssen immer von einer Mehrwegalternative begleitet werden, egal aus welchem Material sie bestehen.

Laut dem Verpackungsgesetz sind sie „Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG).

In anderen Worten: Wiederverwendbare Verpackungen gelten erst dann als Mehrwegverpackungen, wenn sie Teil eines Wiederverwendungssystems sind und wenn ein geeignetes Anreizsystem für die Rückgabe vorhanden ist.

Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Diejenigen, die bis zu 20 Stunden arbeiten, werden mit einem Faktor 0,5 berechnet. Diejenigen, die bis zu 30 Stunden arbeiten, werden mit einem Faktor 0,75 berechnet.

Die Verkaufsfläche besteht aus allen Flächen, die für Kund*innen zugänglich sind, d.h. alle Sitz- und Aufenthaltsbereiche im Innenraum sowie die (saisonal) genutzte Außenfläche. Die Küche und die Thekenfläche zählen nicht dazu.

Nein. Die Ausnahmeregelung soll der Erleichterung kleiner Unternehmen dienen. In diesem Sinne wird die Verkaufsfläche aller Filialen eines Unternehmens zusammengerechnet. Wenn diese die 80 qm überschreitet, müssen alle Filialen Mehrwegverpackungen anbieten.

Nein. Nur Betriebe, die beide Kriterien erfüllen (Verkaufsfläche bis zu 80 qm und bis zu 5 Mitarbeitende), sind von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen und müssen dafür auf Wunsch der Kund*innen ihre mitgebrachten Behältnisse befüllen.

Ja, auch hier muss eine Mehrwegalternative zur Verfügung stehen, solange die Speisen und Getränke lose bzw. offen (nicht vorverpackt) angeboten werden. Dies gilt z.B. für heiße Theken, Kaffee-Bars, Sushi-Bars, Salat-Stationen, usw.

Die Mehrwegangebotspflicht ist nur dann relevant, wenn Speisen und Getränke direkt vor Ort und individuell für Kund*innen verpackt und an diese ausgegeben werden, z.B. nach einer Bestellung. Das heißt: Wenn die Speisen und Getränke vorverpackt vorgehalten werden und somit nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden, greift die Mehrwegangebotspflicht nicht.

Große Betriebe können sich einem Mehrweg-Poolsystem anschließen (z.B. recup, Relevo, Vytal), ein eigenes System mit betriebseigenen Mehrwegverpackungen einführen, oder mit benachbarten Gastronomiebetrieben kooperieren. Große Unternehmen dürfen kundeneigene Behältnisse befüllen, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Für mehr Infos siehe Mehrweglösungen.

Ja, das ist möglich. Informationen zu den Anbietern sind unter Mehrweglösungen zu finden.

Ja. Take-Away Essen wird umsatzsteuerlich als Warenumschließung behandelt und muss daher mit dem gleichen Prozentsatz besteuert werden, wie der Inhalt. Mehr Informationen dazu hier.

Gastronomiebetriebe müssen ihre Kund*innen durch deutliche sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das vorhandene Mehrwegangebot (Befüllung von Mehrwegverpackungen oder kundeneigener Behältnisse) hinweisen, z.B. mit einem Aushang an der Tür oder Theke. Auch bei Lieferungen muss dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien, z.B. auf dem Menü-Flyer oder als Wahloption auf der Essen-Bestellseite, vorhanden sein.

Die Mehrweg-Poolsystem-Anbieter stellen i.d.R. Vorlagen zur Verfügung. Für den Hinweis auf die Befüllung mitgebrachter Behältnisse können Betriebe sich dem Projekt Einmal ohne, bitte anschließen und ihre Hinweismaterialien benutzen.

Der hygienekonforme Umgang mit Mehrwegbehältnissen wird in unserer Schulungsbroschüre in Detail erklärt. Die Schulungsbroschüre ist unter Kostenlose Informationsmaterialien auf Deutsch und English erhältlich.

Der hygienekonforme Umgang mit kundeneigenen Behältnissen wird in unserer Schulungsbroschüre in Detail erklärt. Die Schulungsbroschüre ist unter Kostenlose Informationsmaterialien auf Deutsch und English erhältlich.

Weiterführende Informationen zur Mehrwegangebotspflicht: